Vollzug der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Roßdorf
hier: Winterdienst bei einseitigem Gehweg
Rechtzeitig vor Wintereinbruch möchte der Gemeindevorstand an die in § 10 der „Straßenreinigungssatzung“ bestimmte Regelung hinsichtlich des Winterdienstes bei einseitigem Gehweg erinnern.
In der Durchführungsverordnung zu § 10 ist festgelegt, dass bei einseitigem Gehweg sowohl die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Grundstückseigentümer auf der gegenüberliegenden Straßenseite zur Schneeräumung verpflichtet sind.
In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke reinigungspflichtig.
Demnach obliegt für den Rest des Jahres 2022 die Schneeräumung dem Eigentümer / Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke. Ab dem 01.01.2023 sind die Eigentümern / Besitzern der auf der Gehwegseite gegenüber befindlichen Grundstücke reinigungspflichtig.
Die zu reinigende Fläche richtet sich nach § 7 Abs. 1 der „Straßenreinigungssatzung“, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf den zu reinigenden Gehweg zu übertragen ist.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte), zur allgemeinen Straßenreinigung verpflichtet sind.
Roßdorf, den 15. Dezember 2022
Für den Gemeindevorstand:
Norman Zimmermann, Bürgermeister