Umgang mit Wespennestern
Im Sommer erreichen das Umweltamt vermehrt Anfragen zu Wespennestern. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist klar: Wespen sind streng geschützt. Ein Nest darf daher nicht ohne Weiteres entfernt werden. In vielen Fällen ist ein Wespennest zwar unangenehm, stellt aber keine unmittelbare Gefahr dar und kann bestehen bleiben.
Eine Entfernung oder Umsiedlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Wespen den Alltag erheblich beeinträchtigen – zum Beispiel wenn sich ein Nest direkt im Türrahmen der Haustür, im Treppenhaus oder an anderen zwingend genutzten Bereichen befindet. Auch wenn nachweislich Gebäudeschäden entstehen, kann eine Maßnahme notwendig werden. In solchen Fällen ist beim Landkreis Darmstadt‑Dieburg eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Erst nach deren Erteilung darf ein Schädlingsbekämpfer tätig werden. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Wichtig ist zudem: Imker und Feuerwehren sind nicht für die Entfernung von Wespennestern zuständig.
Ein Blick auf den Jahresverlauf zeigt, warum Eingriffe meist nicht erforderlich sind. Im Frühjahr beginnen Wespen mit dem Aufbau ihres Staates. Ab Spätsommer ist das Brutgeschäft abgeschlossen – die Tiere interessieren sich dann stärker für menschliche Nahrungsquellen wie Obst, Kuchen oder Grillgut. Im Herbst verstirbt der gesamte Staat, lediglich die Königin überlebt und sucht einen geschützten Platz für den Winter. Das alte Nest wird im Folgejahr nicht wieder bezogen und kann ab diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung entfernt werden.
Gerade dann empfiehlt es sich, Einflugschneisen zu sichern, um zu verhindern, dass Wespen im kommenden Jahr erneut in Gebäude, Rollladenkästen oder ähnliche Bereiche eindringen.
Für Fragen und Einschätzungen im Einzelfall steht das Umweltamt Roßdorf beratend zur Verfügung.



